Präambel
Das Brauen von Bier gehört wie das Backen von Brot zu den ältesten Kulturgütern der Menschheit und beinhaltet das Wissen und die Erfahrung von rund 5.000 Jahren handwerklicher Tradition.
Durch Industrialisierung und sich wandelndes Konsumverhalten sind in den letzten Jahrhunderten viele besondere Brauverfahren und Bierspezialitäten in Vergessenheit geraten.
Der Verein Deutscher Hobbybrauer-Bund setzt sich das Ziel, solch alte traditionelle Verfahren wiederzubeleben und die Tradition des häuslichen Bierbrauens in Deutschland zu fördern, zu beleben und bekannt zu machen. Dies soll insbesondere durch eine frei zugängliche Internetplattform, als auch durch Seminare und Exkursionen realisiert werden.

§1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Hobbybrauer-Bund“, abgekürzt DHB.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.”.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Maikammer.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung traditioneller häuslicher Bier-Braukunst. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
(a) Die Tradition des häuslichen Bierbrauens in Deutschland zu fördern, zu beleben und bekannt zu machen.
(b) Den Erfahrungsaustausch von Hausbrauern zu organisieren und dabei als Forum für die Entwicklung von Hausbrautechnologie und die Verbreitung von Hausbrauwissen zu wirken.
(c) Gegenüber der Öffentlichkeit in der Bundesrepublik als auch bei den Mitgliedern das Bewusstsein und Verständnis für Bierqualitäten und Sortenvielfalt zu stärken.
(d) Den verantwortungsvollen Umgang mit dem alkoholhaltigen Lebens- und Genussmittel Bier zu fördern.
(e) Durchführung von Seminaren und Exkursionen zum Thema historisch-traditionelle Braukultur.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(4) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(5) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
(a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
(b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher
mitzuteilen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und
Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu
entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand

§ 7 Vorstand, Aufgaben, Bestellung, Beratung und Beschlussfassung
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem
Schatzmeister.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils
allein.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
(b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
(c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
(d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(8) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 8 Mitgliederversammlung, Aufgaben, Einberufung und Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
(a) Änderungen der Satzung,
(b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
(c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
(d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
(e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
(f) die Auflösung des Vereins.
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
(8) Stehen der Eintragung im Vereinsregister bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Deutschen Hobbybrauer-Bundes und über die Verwendung des Vereinsvermögens kann nur in einer dazu berufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitgliederstimmen beschlossen werden.
(2) Ergibt sich in dieser Versammlung eine solche Mehrheit nicht, sind jedoch 4/5 der erschienenen Mitgliederstimmen für die Auflösung, so ist über die Auflösung in einer binnen längstens vier Wochen neu anzuberaumenden Mitgliederversammlung zu beschließen, in welcher dann eine Mehrheit von 4/5 der in dieser Versammlung anwesenden Mitgliederstimmen entscheidet.
(3) Die Versammlung, welche die Auflösung beschließt, hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch über die Verwendung des vorhandenen Vermögens zu beschließen.

§ 11 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
Diese Satzung wurde errichtet am 18.02.2018. Die Satzung erlangt Gültigkeit mit der Eintragung ins Vereinsregister.
Werden einzelne Bestimmungen dieser Satzung durch Gesetz oder höchstrichterliche Rechtsprechung unwirksam, so verliert die Satzung im Übrigen ihre Gültigkeit hierdurch nicht.
Eine unwirksame Bestimmung wird so ergänzt, dass sie dem Ziel der seitherigen Bestimmung am nächsten kommt.

Maikammer, 18.02.2018

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