Der Verein verfügt über ein Leihgerät (Klarstein Mundschenk 20L), welches zu Brauzwecken ausschließlich an Mitglieder verliehen wird.

 

Hierfür gelten folgende Leihbedingungen:

  1. Gegenstand der Leihe: Das Mitglied (nachfolgend “Entleiher” genannt) erhält für einen vereinbarten Zeitraum eine Klarstein Mundschenk Malzrohr-Brauanlage (nachfolgend “Anlage” genannt) vom “Deutscher Hobbybrauer-Bund e.V.” (nachfolgend “Verleiher” genannt) zur Nutzung für das Brauen von Bier.

  2. Zustand der Anlage: Der Verleiher stellt sicher, dass die Anlage zum Zeitpunkt der Übergabe in einem guten und funktionsfähigen Zustand ist. Der Entleiher hat das Recht, die Anlage vor der Übernahme zu inspizieren und etwaige Mängel oder Schäden zu melden. Nach der Übernahme ist der Entleiher für die ordnungsgemäße Pflege und Instandhaltung der Anlage verantwortlich.

  3. Dauer der Leihe: Die Dauer der Leihe wird zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vereinbart. Der Entleiher ist verpflichtet, die Anlage nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums an den Verleiher zurückzugeben, es sei denn, es wurde eine Verlängerung vereinbart.

  4. Nutzung der Anlage: Die Anlage darf ausschließlich für den Brauvorgang von Bier verwendet werden. Jegliche andere Nutzung oder Weitergabe der Anlage an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verleihers nicht gestattet.

  5. Pflichten des Entleihers: Der Entleiher ist verpflichtet, die Anlage sorgfältig zu behandeln und gemäß den Anweisungen des Verleihers zu nutzen. Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Reinigung der Anlage nach dem Brauvorgang und stellt sicher, dass die Anlage in einem sauberen Zustand zurückgegeben wird. Der Entleiher ist für jegliche Schäden oder Verluste an der Anlage während der Leihe verantwortlich und haftet für eventuelle Reparatur- oder Ersatzkosten.

  6. Haftungsausschluss: Der Verleiher übernimmt keine Haftung für Schäden, Verletzungen oder Verluste, die durch die Nutzung der Anlage entstehen. Der Entleiher verwendet die Anlage auf eigenes Risiko und ist für die Einhaltung aller geltenden Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Brauvorgang verantwortlich.

  7. Gebühr: Es wird weder eine Gebühr noch eine Kaution für den Verleih festgelegt. Bei Schäden, die durch den Enleiher zu vertreten sind, gelten die Pflichten des Entleihers. Eventuell anfallende Kosten für einen Versand der Brauanlage (Hin- und Rückversand) übernimmt der Entleiher.

  8. Rückgabe der Anlage: Der Entleiher ist verpflichtet, die Anlage zum vereinbarten Zeitpunkt an den Verleiher zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt in dem Zustand, in dem sich die Anlage bei Übergabe befand, abgesehen von normaler Abnutzung. Der Entleiher trägt alle Kosten für den Transport der Anlage zurück zum Verein.

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